Freie Grundschule

Hoppegarten (i.G.)

ASG - Anerkannte Schulgesellschaft mbH

Information zum Verlauf des Antragsverfahrens auf Genehmigung zur Errichtung
einer Ersatzschule (ESGAV) beim zuständigen brandenburgischen Ministerium
für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) im Jahre 2022:
Die ASG hatte die Absicht am Standort Hoppegarten (OT Hönow), Kaulsdorfer Straße 15-21 eine Grundschule mit Ganztagsbetreuung in offener Form zu errichten, die mit dem 1.8.21 den Unterrichtsbetrieb aufnehmen sollte.

Dazu wurde zum 29.9.2020 ein Antrag beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg eingereicht. Mit Schreiben vom 8.10.2020 erhielten wir vom MBJS jedoch die Mitteilung, dass für die Beantragung von Grundschulen eine besondere pädagogische Konzeption (aus Artikel 7 des Grundgesetzes) erforderlich ist, was durch erhöhten Beratungsbedarf nach § 1 Abs.1 Satz 2 ESGAV zu einer besonderen Fristenregelung für die Beantragung von Grundschulen führt. Allein Grundschulen, die als Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen beantragt werden, sind ohne besonderes pädagogisches Konzept genehmigungsfähig. Unser Verweis darauf, dass wir bereits seit 20 Jahren in Brandenburg Grundschulen erfolgreich betreiben, konnte nicht als Begründung für die Verkürzung der Befristung dienen. Gleichwohl konnten wir aber erreichen, dass dieser Antrag für einen Schulbeginn zum 1.8.2022 als rechtzeitig eingereicht gewertet wurde.

Am 26.Oktober 2021 erhielten wir sodann die Prüfungsergebnisse einer ersten Antragsprüfung, die als Aufforderung für Nachforderungen/Überarbeitungen als auch als Unterstützung zu verstehen seien. Auf 11 Seiten wurden Hinweise gegeben, nach denen unser Antrag verändert werden muss. Neben einer Reihe von Selbstverständlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht konkret darstellbar waren (z.B. Vorhandensein von Lehrkräften) oder die solchen, die ohne weiteres dargestellt werden können (Änderung des Textes des Schulvertrags, Nachweis finanzieller Mittel zur Überwindung der 3-jährigen Wartefrist auf staatliche Zuschüsse…), wurde auch das pädagogische Konzept begutachtet. Dieses ging im Wesentlichen von den bereits seit 20 Jahren gelebten und weiterentwickelten Konzepten unserer Grundschulen aus.

Diese Prüfung endete mit der Zusammenfassung:

Es ist unbedingte Voraussetzung für eine Genehmigungsfähigkeit der Schule, dass die Besonderheit des pädagogischen Konzepts dargestellt und das öffentliche Interesse an seiner Erprobung plausibel gemacht wird...

Der Antrag genügt in der vorgelegten Fassung diesen Anforderungen in wesentlichen Punkten nicht, weil die Besonderheit des pädagogischen Konzepts sowie ein öffentliches Interesse an dessen Umsetzung nicht hinreichend dargestellt werden….

Eine Frist zur Überarbeitung wurde auf den 21. Dezember 2021 gesetzt und vor Ablauf der Überarbeitungsfrist ein Beratungsgespräch angeboten. Gleichzeitig erhielten wir den Hinweis, dass während der referatsübergreifenden Prüfungen keine konkreten Rückmeldungen gegeben werden können.

Da wir im Verlauf von 13 Monaten keinerlei Rückmeldung erhielten und nun innerhalb von 6 Wochen vollumfänglich in der Weise reagieren sollten, in der keine weiteren Nachfragen unsererseits zur Rückmeldung gestellt werden dürfen, haben wir – einerseits der Situation geschuldet, dass auch während der Pandemie akzeptable Unterrichtungen an allen Schulen und Kitas geleistet werden müssen und andererseits das bislang als noch nicht ausreichende pädagogische Konzept mit dem Konzept der zum Ganztag kooperierenden Kita (Hort) verzahnt werden muss – um eine Verlängerung der Überarbeitungsfrist und eine vorherigen Besprechung der Hinweise zur Überarbeitung gebeten.

Am 4.2.2022 kam es dann - vor Abgabe unserer Überarbeitung - zur Beratung via Videokonferenz, deren Ergebnis in einem Protokoll des MBJS (eingegangen am 8.2.22) fixiert wurde.

In diesem Protokoll wurde in Auswertung des Gesprächs vom 4.2. festgestellt, dass

  • die Gemeinde der Nutzung des Hortgebäudes als Grundschulgebäude noch zustimmen muss…,
  • zu finanziellen Aspekten kein weiterer Erörterungsbedarf besteht,
  • Lehrkräfte nachgewiesen werden müssen und dass
  • das pädagogische Konzept – auch nach Erörterung – noch kein besonderes Interesse wecken kann. Die Fragen, die innerhalb des Gesprächs dazu gestellt wurden (was denn zu einem solchen Interesse führen könnte, wer das Interesse entwickeln muss und warum die Konzepte, die an unseren anderen Schulen erfolgreich umgesetzt werden, nicht zu einem derartigen Interesse führen…) blieben nicht nur unbeantwortet; vielmehr wurde unmissverständlich darauf verwiesen, dass wir dazu keine Beratung erwarten dürfen, da wir ja Antragsteller sind und unsere Arbeit nicht übernommen werden könne. Diese Aussage befremdet sehr, da sich die verlängerte Frist aus der Erklärung ergibt, dass es einen erhöhten Beratungsbedarf bei der Beantragung von Grundschulen geben soll.

Nach gegebenen Hinweisen und gründlicher Recherche zum Artikel 7 des Grundgesetzes auf der Grundlage eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts sowie auch sehr genau den gegebenen Hinweisen zur Form der einzureichenden Überarbeitung folgend, haben wir diese sodann im Februar 22 eingereicht.

Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfragen wurde uns nur telefonisch mitgeteilt, dass das pädagogische Konzept noch kein besonderes Interesse weckt, was bedeutet – der Antrag muss abgelehnt werden.

Daraufhin haben wir allein zum pädagogischen Konzept noch zwei Ergänzungen, sowie die Unterlagen der zum Einsatz kommenden Lehrkräfte unaufgefordert nachgereicht, worauf es auch keinerlei Reaktion gab.

Von daher hatten wir Grund zur Befürchtung, dass der Antrag bereits als abgelehnt gelten muss und deshalb mit politischer Unterstützung (ggf. auch der der Eltern) gehofft, vor einer Entscheidung über diesen, die regulierbaren Unebenheiten des Antrags durch ein Gespräch noch ausgleichen zu können.

Auch hier – Fehlanzeige; jedoch am 13. Juni 22 (6 Wochen vor Schuljahresbeginn!) wurde uns die Ablehnung des Antrags zugestellt und Begründungen dafür angeführt, die längst behoben waren (oder hätten behoben werden können), die nicht zutreffen oder die bereits im Protokoll zum Beratungsgespräch als erledigt fixiert wurden.

Ergänzt wurde die Ablehnung mit einem Hinweis dazu, dass der Antrag ja erneut gestellt werden könne (im März 23 für eine Eröffnung zum 1.8. 24 – wenn die Regelungen noch gelten).

Glücklicherweise haben wir in Berlin Marzahn-Hellersdorf einen identischen Antrag gestellt, der genehmigt werden konnte, sodass wir den Eltern, die mit uns bereits einen Vertrag geschlossen hatten, anbieten konnten, unsere Schule dort zu nutzen.

Da der Hort inzwischen problemlos genehmigt wurde, beginnt der Unterrichtstag der Ganztagsgrundschule Berlin-Marzahn in Hönow; der Unterricht der Grundschule wird in Berlin durchgeführt und die anschließende Betreuung erfolgt sodann wieder in Hönow. Der Transport wird von uns kostenlos übernommen.

Gleichwohl – um zu verhindern, dass der Bescheid Rechtskraft erlangt – haben wir Klage entsprechend der Hinweise im Bescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. Gleichzeitig haben wir versucht beim MBJS zu erreichen, dass ein neuer Antrag nicht erst im März 23 für das Schuljahr 24 eingereicht werden darf. Diesem Anliegen wurde entsprochen, sodass wir vor dem Hintergrund der Kenntnisse der Hürden zuversichtlich sind, für die Schule rechtzeitig eine Genehmigung zur Errichtung und Betrieb zum 1.8.23 zu erhalten.

Damit würde die Weiterführung der Schüler, die als Ausweichlösung unsere Schule in Berlin nutzen, ab 1.8.23 in Hönow die Schule besuchen können.

Aus der Presse haben wir erfahren, dass von 16 Schulanträgen nur die genehmigt werden konnten, die kein Konzept einreichen mussten, da sie als Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen beantragt waren.

Wir wollen dazu nichts in die Zeitungen setzen und eigentlich auch nicht vor Gericht ziehen, da wir wissen, wie schwierig und zeitaufwendig manche Probleme nur dann lösbar sind, wenn alle Beteiligten gleiche Interessen haben oder vertreten dürfen. Auch haben wir größtes Verständnis hinsichtlich der Belastung der Bearbeiter von Schulanträgen im MBJS. Warum man sich aber eine derartige Arbeit – am Ende eben leider erfolglos – für einen Schulantrag macht, bei dem der Antragsteller schon 30 Jahre seine Kompetenz beweisen musste und die verständlichen Forderungen von Eltern ignoriert – dafür verschließt sich für uns jedoch jedes Verständnis.

Auch würden wir nicht auf unserer Homepage so ausführlich wie hier darüber berichten, wie die Sache aus unserer Sicht gelaufen ist, wenn wir Ihnen (und auch uns) diese Erklärung nicht schuldig wären. Wir hoffen sehr auf Ihr Verständnis.

Die Anmeldungen zur Einschulung für das Schuljahr 2023/24 konnten aber  weiter erfolgen, indem wir die oben beschriebene Alternative mittels unserer Freien Grundschule in Marzahn anbieten konnten.

Wir sind sehr zuversichtlich, dass es diesmal – wenn auch nicht ohne Komplikationen – ein erfolgreiches Verfahren geben wird. Erste Anzeichen deuten darauf hin. So z.B. durften wir entgegen den noch bestehenden Bestimmungen, den Antrag für 23/24 zeitiger einreichen.



Aktuelle Einzelheiten können Sie dazu im Sekretariat der Schulleitung
info@freie-grundschule-hoppegarten.de oder auch telefonisch oder persönlich von unserem Schulleiter – Herrn Jens Tietböhl – und seinen Mitarbeitern erfahren.